Tarifautomatik

Nach § 12 TVöD erhalten Beschäftigte das Entgelt nach der Entgeltgruppe in der sie eingruppiert sind. Der Beschäftigte ist in der EG eingruppiert, deren Tätigkeitmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 

 

Entscheidend ist das Wort „ist“. § 12 besagt nicht, dass der Beschäftigte seitens des Arbeitgebers eingruppiert „wird“, sondern der Beschäftigte ist automatisch eingruppiert nach der Wertigkeit der ihm übertragenen Tätigkeit. Die Eingruppierung ist somit eine zwingende Rechtsfolge, und bedarf keines formellen Eingruppierungsaktes des Arbeitgebers. 

 

Die Eingruppierung ist nicht konstitutiv, also nicht anspruchsbegründend. Die Eingruppierung ist vielmehr nur deklaratorisch, nur rechtserklärend. Der Arbeitgeber subsummiert die dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten unter die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages und erklärt seine Ansicht. Die Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber (BAG 16.02.2000 – 4 AZR 62/99). 

 

Man könnte also sagen, dass es keinen Arbeitnehmer gibt, der „falsch eingruppiert“, ist. Alle Beschäftigten sind richtig eingruppiert, entsprechend der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit. Es gibt nur Beschäftigte, die die unzutreffende Vergütung erhalten, weil nicht die richtige Entgeltgruppe festgestellt worden ist.

 

Der Beschäftigte erwirbt den Anspruch auf die für die auszuübende Tätigkeit vorgesehene Entgeltgruppe somit aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnorm (BAG 15.11.1967 - 4 AZR 48/67). 

 

 

Für die Eingruppierung sind 3 Punkte relevant:

 

  • Die gesamt

 

  • nicht zur vorübergehend

 

  • auszuübende Tätigkeit

 

Erstens ist die gesamte Tätigkeit zu bewerten. Grundlage der Eingruppierung sind 100 % der auszuübenden Tätigkeit und nicht nur die wesentlichen prägenden Tätigkeiten, wie z.B. im Arbeitszeugnis beschrieben werden. Selbst unwesentliche Tätigkeiten werden berücksichtigt. So sind beispielsweise Tätigkeiten wie Lochen, Abheften oder Kopieren als Zusammenhangstätigkeit Teil eines Arbeitsvorgangs und werden daher auch berücksichtigt. 

 

Zweitens ist die Tätigkeit entscheidend, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen ist. Wird dem Beschäftigten nur vorübergehend eine ggf. höherwertige Tätigkeit übertragen, hat der Beschäftigte nach einem Monat der Ausübung Anspruch auf die Zahlung einer persönlichen Zulage (§ 14 TVöD/ TV-L). Seine Eingruppierung ändert sich aber nicht. Er verbleibt in seiner Ursprungs-Entgeltgruppe und nach Wegfall des Grundes für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit werden ihm wieder Tätigkeit dieser Entgeltgruppe übertragen. 

 

Drittens ist die auszuübende Tätigkeit zu berücksichtigen. Die auszuübende Tätigkeit ist nicht zu verwechseln mit der ausgeübten Tätigkeit. Wenn in der Praxis alles perfekt läuft, stimmen die auszuübende und die ausgeübte Tätigkeit überein, der Beschäftigte übt also genau die Tätigkeiten aus, die er ausüben soll. Aber wann läuft schon alles perfekt?

 

Auszuüben ist die Tätigkeit, die dem Beschäftigten vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ist (BAG 02.12.1992 - 4 AZR 140/92). Das Direktions- oder Weisungsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistungen einseitig zu bestimmen, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei typischer Vertragsgestaltung – nur die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag genannt - nach ständiger Rechtsprechung des BAG auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Entgeltgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist (BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95). Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Entgeltgruppe entsprechen. 

Die Zuweisung der neuen Tätigkeiten muss allerdings durch die Personalabteilung bzw. die Organisationsabteilung erfolgen. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Beschäftigten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vermag einen Anspruch des Beschäftigten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG 26.03.1997 - 4 AZR 489/95). Der Leiter / Vorgesetzte kann eine höherwertige Tätigkeit nicht wirksam übertragen, weil er insoweit keine Vertretungsmacht für den Arbeitgeber gem. § 164 Abs. 1 BGB hat (Hess. LAG 19.06.2001 – 2 Sa 3/ 01, vgl. auch BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/ 95). Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen. BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95; LAG Köln 06.08.2014 - 5 Sa 877/13/

Bei der Betrachtung der Eingruppierung kommt es ferner darauf an, welche Tätigkeiten der Arbeitgeber einer/m Beschäftigten ausdrücklich übertragen hat oder welche Tätigkeiten der/die Arbeitnehmer*in mit Billigung oder Zustimmung des Arbeitgebers ausübt. Tätigkeiten, die sich ein/e Angestellte*r ohne Wissen und ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers „an Land gezogen hat“, haben keine Auswirkung auf die Eingruppierung (LAG Hamm 14.05.1991, 18 Sa 65/90).

 

Bei der Eingruppierung des Beschäftigten im TVöD/ TV-L ist auch dessen Tätigkeit im Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen (BAG 29.11.2001 - 4 AZR 736/00).

 

Für die Eingruppierung sind folgende Punkte nicht relevant:

 

  • Die Quantität und Güte der geleisteten Arbeit sind nicht relevant

  • das Verhalten am Arbeitsplatz 

  • Die Eingruppierung früherer Stelleninhaber oder von Kollegen

  • Im öffentlichen Dienst können aus der Besoldung vergleichbarer Beamter auch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der anderen Maßstäbe des Besoldungsrechts keine Folgerungen für die Eingruppierung von AN gezogen werden.

  • Bewertungskommissionen

Der Grundsatz der Tarifautomatik wird regelmäßig auch dann eingreifen, wenn ein Tarifvertrag die Mitwirkung einer Bewertungskommission vorsieht und deren abschließende Entscheidung noch aussteht. Hier genügt, soweit sich aus dem Tarifvertrag nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben, wie man es etwa bei den Bestimmungen der §§ 4 ff. des Entgeltrahmen-Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg annehmen kann, die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals.
 

  • Bezeichnung im Arbeitsvertrag
    Die bloße Bezeichnung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist nach der Rechtsprechung des BAG jedenfalls für den Bereich des öffentlichen Dienstes gem. §§ 133, 157 BGB in der Regel nicht dahin auszulegen, dass dem AN ein eigenständiger, von den tariflichen Anforderungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Dies setzt allerdings voraus, dass sich dem Arbeitsvertrag deutlich entnehmen lässt, der Nennung der Entgeltgruppe solle keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es handele sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung. Vertraglich sollen allein die benannten Eingruppierungsbestimmungen maßgebend sein. Der AN hat dann einen Anspruch auf dasjenige Entgelt, wenn seine Tätigkeit die Voraussetzungen des entsprechenden Tätigkeitsmerkmals erfüllt.
    In den Musterarbeitsverträgen zum TVöD findet man in der Regel folgende oder ähnliche Formulierungen: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.“ Da das Arbeitsverhältnis sich alleine nach den Regeln des TVöD richten soll, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet das zu erfüllen, was er tariflich schuldet. Die Vereinbarung einer außertariflichen Regelung bedarf der ausdrücklichen Willenserklärung des Arbeitgebers, zu welcher auch der öffentliche Arbeitgeber berechtigt ist (BAG 26. 9. 2012 - 4 AZR 345/10).

  • Probezeit/ Einarbeitungszeit
    Ohne Bedeutung für die Eingruppierung sind eine erforderliche Einarbeitungszeit, es sei denn, die Entgeltordnung regelt dies ausdrücklich.

  • Die Einschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten
    „Entgegen der Ansicht vieler Beschäftigter ist es unerheblich, wie der Beschäftigte und ihr Vorgesetzter die tarifliche Wertigkeit ihrer Arbeit beurteilen. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (BAG 14.08.1985 – 4 AZR 21/ 84). Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass unmittelbar vorgesetzte aus vielerlei denkbaren Gründen jedenfalls nach außen die tarifliche Wertigkeit der Arbeit ihrer Mitarbeiter völlig verkennen und überschätzen“ (Hess. LAG 19.06.2001 – 2 Sa 3/ 01). 

  • Die Eingruppierung über – oder untergeordneter Mitarbeiter
    Die Eingruppierung von über- oder untergeordneten Mitarbeitern ist für die Eingruppierung grundsätzlich nicht relevant. Nur dann, wenn die Entgeltordnung die Eingruppierung von der Anzahl und der Eingruppierung der unterstellten Beschäftigten abhängig macht, ist dieser Umstand ausnahmsweise zu berücksichtigen.
    Beispiel EG 14 – Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind.

    Entscheidend ist in diesem Fall aber nicht eine übertarifliche Eingruppierung des unterstellten Mitarbeiters, sondern nur die tarifgerecht Eingruppierung.
    „Zutreffend geht das LAG auch davon aus, dass es nicht ausreichen würde, wenn der Angestellte D. ohne Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nach VergGr. VIb BAT Fallgruppe 40 vergütet würde. Er muss vielmehr auch als unterstellter Angestellter alle Erfordernisse dieser VergGr. bzw. Fallgruppe erfüllen, was das LAG in seinen weiteren Ausführungen auch annimmt (BAG 15.02.1984 - 4 AZR 264/82)“ 

Druckversion | Sitemap
© Anwaltskanzlei Ruiters