Aktuelle Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht

 

Aktuelle Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht

 

Eingruppierung einer Teamleitung für Behilfeangelegenheit

LAG Hamm 19.05.2021 – 3 Sa 1262/20

Die Tätigkeiten einer Teamleitung für Beihilfeangelegenheit erfordern gründliche, umfassende Fachkenntnisse, sind aber nicht besonders verantwortungsvoll. 

 

Gründliche umfassende Fachkenntnisse sind gegeben weil für die Erledigung der Aufgaben nach Tiefe und Breite deutlich gesteigerte Rechts- und Fachkenntnisse und Erfahrungswissen erforderlich sind. Für die Bearbeitung sind Kenntnisse folgender Vorschriften erforderlich: Bundesbeihilfeverordnung, Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, SGB V, SGB XI, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Krankenhausentgeltgesetz, Bundespflegesatzverordnung, Bundesreisekostengesetz, Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte sowie Dienstanweisung ABBA/KABA. Hinzukommen Kenntnisse des Verfahrensrechts (Verwaltungsverfahrensgesetz) wegen der Bearbeitung der Widersprüche und des Beamtenrechts (Bundesbeamtengesetz, Bundesversorgungsgesetz) wegen der Bearbeitung der Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge. Die Bearbeitung erfordert Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und ergänzend bzw. mangels solcher der Kommentarliteratur. Denn z.B. kann die Erarbeitung einer fachlichen Stellungnahme für das Referat XX im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung nicht gelingen, ohne dass Rechtsprechung bezüglich des Beihilferechts und bezüglich des Verfahrensrechts in eigener Gedankenarbeit verwertet wird. Um die Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Umstände und Rahmenbedingungen für den Beihilfeanspruch sicher beurteilen zu können, hat die Teamleitung Beihilfe neben der danach gegebenen Breite des abgeforderten Wissen auch der Tiefe nach - gemessen an den Anforderungen der Sachbearbeiterebene - deutlich gesteigerte Kenntnisse einzubringen. Nur oberflächliche Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben zum Beihilferecht reichen z.B. zur Beurteilung von Widerspruchsentscheidungen, zur Erstellung von Vordrucken, Programmen etc., für die Bearbeitung von Rückforderungsbescheiden und zur Bearbeitung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arzneimittelrabatten nicht aus.

 

Keine besonderes verantwortungsvolle Tätigkeit

1. Widerspruchsbearbeitung

Betrachtet man die aus Sicht des Klägers zu einer Heraushebung führenden Tätigkei­ten in diesem Arbeitsvorgang (lfd. Nrn. 3 und 4), ist ergänzend darauf zu verweisen, dass der Kläger die Widerspruchsentscheidungen nicht trifft, sondern diese nur vorbe­reitet. Hinzu kommt, dass die Antragsteller gegen aus ihrer Sicht unzutreffende, ab­lehnende Widerspruchsentscheidungen regelmäßig Rechtsmittel ergreifen. Sie verfü­gen über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Der Kläger ist somit zwar die erste, aber nicht die letzte Instanz. Rein faktische Wirkungen, die dazu führen, dass ein eine Beihilfe versagender Bescheid und die nicht erfolgende Abhilfe durch den Kläger praktisch unumkehrbar sind, hat der Kläger nicht dargetan (vgl. dazu BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13).

2. Bearbeiten des Internet- und lntranetauftritts

Der Ansicht des Klägers, das Bearbeiten des Internet- und lntranetauftritts habe weitreichende Wirkungen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die dort enthaltenen Tätigkeiten - Einstellen von Informationsblättern, Leisten von Redaktionsarbeit mit Linkerstellung zu weiterführenden Homepages, Erarbeitung von Vorgriffsregelungen zu Änderungsverordnungen und Abbildung von Urteilen - lassen Entscheidungen des Klägers mit erheblichen Auswirkungen für Dritte nicht erkennen. Welche unmittelbaren Auswirkungen die dort enthaltenen redaktionellen Eigenleistungen des Klägers auf die Lebensverhältnisse von Dritten haben, ist nicht erkennbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die von dem Kläger in seinen Beiträgen weitergeleiteten Informationen von erheblicher Bedeutung für die Beihilfeberechtigten sein können; maßgeblich ist, ob dem Kläger insoweit ein Entscheidungsspielraum bzw. eine Mitverantwortung obliegt, dessen Ausschöpfung erhebliche Bedeutung und entsprechende Auswirkungen für die Lebensverhältnisse Dritter haben könnte. Hieran fehlt es, weil die Bedeutung in den Sachentscheidungen im Beihilferecht liegt, die der Kläger durch das Bearbeiten des Internet- und lntranetauftritts lediglich zu vermitteln hat. Dass er diese Aufgabe sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß auszuführen hat, entspricht seiner „Normalverantwortung".

3. Erstellen von Formularen

Die Erstellung von z.B. Formularen und die Beratung bei schwierigen Sachverhalten setzen erheblich größeres Fachwissen und Erfahrung voraus als die Tätigkeit der späteren Anwender. Sie wird zudem von den übrigen Teamleitern nicht erbracht. Allerdings bleiben die Beihilfefestsetzer und die Teamleiter für die ordnungsgemäße Abwicklung aller von dem Team zu erledigenden Beihilfefestsetzungen trotz der Beratung des Klägers und der vom Kläger erstellten Formulare verantwortlich, sodass diese Tätigkeiten das tarifliche Merkmal der Fachkenntnisse berühren und schon durch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fg. 1 a BAT, der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse konsumiert wird. Soweit der Kläger darauf verweist, dass diese Tätigkeit die Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleiste, so ist darauf zu verweisen, dass die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine besondere Verantwortung ist (vgl. dazu BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13). Denn sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung.

 

„Sonstiger Beschäftigter“ – Bedeutung des deutschen Qualifikationsrahmens

LAG Schleswig-Holstein 01.07.2020 - 6 Sa 5 öD/20

Um sonstiger Beschäftigter im Sinne der Eingruppierungsnormen des TVöD zu sein, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Subjektiv muss der Beschäftigte über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen entsprechen, die ein Absolvent der geforderten Ausbildung hat. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die geforderte Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes. Die Kenntnisse des „sonstigen Beschäftigten“ müssen denen des Ingenieurs in Breite und Tiefe entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet reichen demnach nicht aus (BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – Rn. 37; BAG 22.03.2000 – 4 AZR 116/99 – Rn. 89).

Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der von der Bundesregierung und den Ländern gefassten Beschluss zum Deutschen Qualifikationsrahmen zu keiner anderen Beurteilung führt. Hätten die Tarifvertragsparteien nämlich auf diesen Rahmen abstellen wollen, hätten sie nicht systematisch stets das Hochschulstudium als Ein-gruppierungsmerkmal vereinbart, sondern hätten daneben die Techniker erwähnt. Wäre der Beschluss zum Deutschen Qualifikationsrahmen maßgebend, verfügten nämlich staatlich geprüfte Techniker stets über gleichwertige Fähigkeiten wie ein Hochschulabsolvent. Die in den §§ 9 und 10 der Entgeltordnung Bund angelegte Unterscheidung bliebe unbeachtet. Damit würde der in der erst seit dem 05.09.2013 existierenden und seitdem mehrfach geänderten Entgeltordnung des Bundes zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien, unterschiedliche subjektive Voraussetzungen zu definieren, übergangen.
 

Auszug aus dem erstinstanzlichen Urteil:

Arbeitsgericht Kiel 24.10.2019 - 5 Ca 761 ö.D. b/19

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Umwelttechniker entspricht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht einem technischen Hochschulstudium im Sinne der Entgeltordnung Bund. Die Tarifvertragsparteien haben, wie der Entgeltordnung des Bun-des entnommen werden kann, zwischen Technikern und Beschäftigten mit technischer Hochschulausbildung differenziert. Dieser in der gerade einmal seit dem 05.09.2013 exis-tierenden und seitdem mehrfach geänderten Entgeltordnung des Bundes zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien kann nicht der im Mai 2013 von der Bundes-regierung und den Ländern gefassten Beschluss zum Deutschen Qualifikationsrahmen entgegengehalten werden. Hätten die Tarifvertragsparteien auf den Deutschen Qualifi-kationsrahmen abstellen wollen, hätten sie nicht systematisch stets das Hochschulstu-dium als Eingruppierungsmerkmal vereinbart. Über den Beschluss zum Deutschen Qua-lifikationsrahmen hätten dann nämlich staatlich geprüfte Techniker stets in Bezug zum Hochschulstudium gleichwertige Fähigkeiten.

 

Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt

BAG 10.06.2020 – 4 AZR 167/19

1. Die Tätigkeit eines Übersetzers mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 TV EntgO Bund, wenn er schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzt.

2. Dies war nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu diesem Unterabschnitt in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung unter anderem dann der Fall, wenn die Übersetzung „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Eine „Kontrolle“ in diesem Sinne ist die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prüfung, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht. Nicht erforderlich ist, dass die Kontrolle in jedem Einzelfall zu erfolgen hat.

 

Auszug Rn.24:

Die Kontrolle i.S.d. Protokollerklärung Nr. 4 a.F. ist danach nicht mit der inhaltlichen Überprüfung der Übersetzung gleichzusetzen. Andererseits ist eine „Kontrolle“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon dann gegeben, wenn der Beschäftigte in eine Behördenhierarchie einschließlich des damit verbundenen Weisungsrechts eingegliedert ist. Da dies praktisch auf alle Beschäftigten zutrifft, die unter den persönlichen Geltungsbereich des TV EntgO Bund fallen, ergäbe sich bei diesem Verständnis kein sinnvoller Anwendungsbereich für die zweite Alternative der Protokollerklärung Nr. 4 a.F.. Sie liefe weitgehend leer. Unter „Kontrolle“ ist vielmehr die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prüfung zu verstehen, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung (dazu ausf. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 25 f. mwN, BAGE 157, 153; 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - Rn. 23 mwN) hinausgeht.

 

Große Station» i.S.d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA

BAG 13.5.2020 - 4 AZR 173/19

Eine „große Station“ i.S.d. Tätigkeitsmerkmals des TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bei einer solchen Anzahl unterstellter Beschäftigter das Tarifmerkmal "große Station" verneint werden. Umgekehrt leitet eine Stationsleitung bei einer geringeren Anzahl unterstellter Vollzeitbeschäftigter regelmäßig keine "große Station". Ausnahmen kommen in Betracht, wenn sich die Station ihrer Struktur nach aus anderen Gründen als „groß“ im Tarifsinn darstellt. 

Beispiele: hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe
 

Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung

BAG 24.02.2021 - 4 AZR 309/20

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall eine „große Gruppe“ oder ein „großes Team“ i.S.d. Entgeltgruppe P 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Gruppen- oder Teamleitung mehr als neun Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff „in der Regel“ haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Gruppe oder ein Team als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist.

Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) sind keine Beschäftigten i.S.d. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Gruppen- oder Teamleitung fachlich unterstellte Freiwillige nach dem BFDG sind aber bei der Wertung, ob eine Gruppe oder ein Team ausnahmsweise als „groß“ anzusehen ist, zu berücksichtigen.

 

Servicemitarbeiterin eines Gerichts – alle übertragenen Tätigkeiten bilden einen Arbeitsvorgang

LAG Berlin-Brandenburg 18.02.2020 – 7 Sa 1389/19 

Die Betreuung und Bearbeitung der einer Servicemitarbeiterin (eines Amtsgerichts) zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens stellt einen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis ist die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten
 

Gleichwertigkeitsgutachten bei ausländischem Hochschulabschluss – Mittelbare Diskriminierung

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.1.2020 – 15 Sa 1163/19

Vorliegend wirkt sich die Regel, dass unaufgefordert ein Gleichwertigkeitsgutachten für einen Hochschulabschluss auch aus dem Land Rumänien erbracht werden muss, im Wesentlichen gegenüber Personen aus, die rumänischer Herkunft sind. Erfahrungsgemäß sind es diese Personen, die rumänische Hochschulabschlüsse erwerben. Insofern ist von einer mittelbaren Diskriminierung auszugehen.

Der EuGH leitet aus der Grundfreiheit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern nach Art. 45 AEUV ab, dass eine einstellende Behörde selbst eine Prüfung der Gleichwertigkeit bei Hochschulabschlüssen innerhalb der EU vorzunehmen hat (EuGH, 6.10.2015 – C-298/14, ECLI:EU:C:2015:652)

 

Eingruppierung von Hausmeistern im TVöD VKA

Arbeitsgericht Stralsund 06.03.2019 – 3 Ca 229/18

 

Die Tätigkeit eines Hausmeisters ist keine dem Beruf des Elektrikers entsprechende Tätigkeit. 

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 EntgO VKA ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und diese im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Nicht ausreichend ist, dass die Beschäftigten über die Berufsausbildung verfügen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie auch in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht dem Beruf des Elektrikers/ Elektronikers. Er ist nur für Kleinreparaturen zuständig und koordiniert terminlich die Durchführung den Reparaturen durch Drittfirmen. 

 

Die Entscheidung des Arbeitsgericht Stralsund verdeutlicht einen wesentlichen Unterschied zwischen der Entgeltordnung TVöD VKA und den Entgeltordnungen zum TVöD Bund und TV-L. Sowohl die Entgeltordnung des TVöD Bund als auch der TV-L enthalten besondere Eingruppierungsregelungen für Hausmeister. Dort sind jeweils in Entgeltgruppe 5 Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eingruppiert. Das BAG hat bereits am 20.02.2002 – 4 AZR 37/01 zu vergleichbaren tarifvertraglichen Regelungen entschieden, dass es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs genügt, wenn die Ausbildung ein Grundlangenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit des Hausmeister benötigt wird. Eine Berufsausbildung zum Hausmeister existiere schließlich nicht. 

Folglich wäre im Anwendungsbereich des TVöD Bund und TV-L die Ausbildung zum Elektriker/ Elektroniker eine einschlägige Berufsausbildung. Da die Tarifvertragsparteien des TVöD VKA eine entsprechende Regelung nicht vereinbart haben, sind Hausmeister hier über die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/ handwerklich geprägte Tätigkeiten einzugruppieren. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 ist ausgeschlossen, es sei denn, „Hausmeister“ mit einschlägiger 3-jähriger Berufsausbildung würden ausschließlich mit der ihrer Ausbildung entsprechenden Facharbeitertätigkeiten (Elektroniker, Tischler) beschäftigt.

 

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