Der Arbeitsvorgang

Wesentliche Bewertungseinheit ist der Arbeitsvorgang, denn „die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.“

 

Definition des Arbeitsvorgangs

In der Protokollerklärung zu § 12 TVöD/ TV-L haben die Tarifvertragsparteien definiert, was unter einem Arbeitsvorgang zu verstehen ist. 

 

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des/ der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgang)“

 

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist also das Arbeitsergebnis maßgebend. Das BAG führt dazu aus „unter einem Arbeitsvorgang i.S. von § 22 II BAT (jetzt § 12 TVöD/ TV-L) und der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG 12. 5. 2004 - 4 AZR 371/03).

 

Wiederkehrende, gleichartige Arbeiten, die die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, sind zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung bei gleicher rechtlicher Wertigkeit grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln zu bewerten.

 

Verbot der Zusammenfassung unterschiedlich wertiger Tätigkeiten

Es gilt der Grundsatz, dass Tätigkeiten, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG 19. 5. 2010 - 4 AZR 912/08). Nachdem also das Ziel bestimmt wurde, ist zu prüfen, ob die für die Zielerreichung auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Erfüllen einzelne Tätigkeiten höhere Tätigkeitsmerkmale sind diese vom Arbeitsvorgang zu trennen. 

Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn die höherwertigen Tätigkeiten von den unterwertigen Tätigkeiten tatsächlich trennbar sind. Tatsächlich trennbar sind Tätigkeiten dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Tätigkeit herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.

 

Eine tatsächliche Trennbarkeit zwischen der Bearbeitung von einfachen und derjenigen von schwierigen Wohngeldanträgen besteht nicht, wenn die Bearbeitung von Wohngeldanträgen als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Angestellten übertragen worden ist und sich jeweils erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, ob es sich um einen einfachen oder einen schwierigen Fall handelt. Es ist deshalb tarifwidrig, die tatsächliche Vergütung erst im Nachgang der Antragsbearbeitung durch Auszählen der bearbeiteten Vorgänge und ihrer Zuweisung zu dem einen oder dem anderen Schwierigkeitsgrad zu ermitteln (BAG 23. 9. 2009 - 4 AZR 308/08).

 

Beispiel 1: Außendienst des Straßenverkehrsamtes

Stellt sich bei der Durchführung von Streifendiensten eines Mitarbeiters im Außendienst des Straßenverkehrsamts erst in dessen Verlauf heraus, welchen Schwierigkeitsgrad die Überwachung des ruhenden Verkehrs aufweist, können die jeweils zu treffenden Maßnahmen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18)

 

Beispiel 2: Personalsachbearbeiter*in:

Alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages bilden einen Arbeitsvorgang (BAG 12.11.1980 – 4 AZR 797/78).

  • Anforderung und Überprüfung von Bewerbungsunterlagen

  • beruflichem Werdegang

  • Erteilung der Einstellungszusage

  • Beantragung der Einstellungsuntersuchung 

  • gegebenenfalls Beantragung der Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt

  • Sicherung der Rechte für Schwerbehinderte und Jugendliche (Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes über Arbeitsbedingungen und Meldungen an Hauptfürsorgestelle oder Personalarzt)

  • Beantragung der Zustimmung zur Einstellung beim Minister (Überprüfung der politischen Zuverlässigkeit)

  • Beantragung der Zustimmung zur Einstellung nach dem Personalvertretungsgesetz

  • Vornahme der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (Gelöbnis)

  • Abschluss des Arbeitsvertrages selbst)

 

Für die Trennung einzelner Tätigkeiten aus dem Arbeitsvorgang reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (vgl. BAG 23.9.2009 – 4 AZR 308/08).

 

Beispiel 3: Sozialarbeiter*in

Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 – 4 AZR 773/12)

 

Beispiel 4: Geschäftsstellenverwalter*in

Die folgenden Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht bilden einen Arbeitsvorgang: 

1. Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess-, Senats-, Sach- und Handakten sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht

2. Aktenrücksendung nach Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzlichen Verfahren an die Behörde

3. Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen

4. Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Bescheinigungen, wie Rechtskraftbescheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Senatsentscheidungen in der Geschäftsstelle

5. Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse

6. Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten

7. Aufgaben des Kostenbeamten

8. Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. Erstellen der Sitzungsaushänge

9. Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen

10. Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen

Ziel der Tätigkeiten ist die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss. Dazu gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus - der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16).

 

Beispiel 5: Betreuungsassistentin

Alle Tätigkeiten einer Betreuungsassistenten in einer Tageseinrichtung bilden einen Arbeitsvorgang: 

1.        Malen und Basteln (8 %),

2.        handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten (17 %),

3.        Kochen und Backen (19 %),

4.        Anfertigung von Erinnerungsalben oder Ordnern (4 %),

5.        Musik hören, Musizieren und Singen (11 %),

6.        Spielen von Brett- und Kartenspielen (16 %),

7.        Spaziergänge und Ausflüge (5 %),

8.        Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe (9 %),

9.        Lesen und Vorlesen (11 %)

Die Tätigkeit der Betreuungsassistenten bestehen aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, dem das Arbeitsergebnis der Aktivierung und Betreuung an Demenz erkrankter Pflegebedürftiger in einer Tagespflegeeinrichtung zugrunde liegt. Damit ist nicht jede auf dieses Arbeitsergebnis gerichtete Einzeltätigkeit ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94). Ebenso wenig bildet die Betreuung jedes einzelnen Pflegebedürftigen einen eigenständigen Arbeitsvorgang, da der der Betreuungsassistenten zur Betreuung zugewiesene Personenkreis (an Demenz erkrankte Pflegebedürftige) einheitlich bestimmt ist. Etwaige im Rahmen der Durchführung der Aktivierungs- und Betreuungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich werdende grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen (BAG 26.04.17 – 4 ABR 73.16)

 

Zusammenhangstätigkeiten

Zusammenhangstätigkeiten gehören aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben zu diesen Kerntätigkeiten und sind diesen bei der Bewertung zuzuordnen (BAG 19.3.1986 – 4 AZR 642/84 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

 

Zusammenhangstätigkeiten sind beispielsweise das Telefonieren, das Anfertigen von Kopien, die Eingabe in den PC, die Aktualisierung des Fachwissens durch Lektüre oder durch Fortbildungsveranstaltungen, die Teilnahme an Dienstbesprechungen, die Beschaffung von Unterlagen. Diese Tätigkeiten wirken unmittelbar auf das Arbeitsergebnis. 

 

„Die Sachbearbeitung für Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln kann ein Arbeitsvorgang sein. Dabei sind die Abwicklung des dazugehörigen Publikumsverkehrs, die Führung des entsprechenden Schriftwechsels sowie das Studium von Gesetzen, sonstigen Verwaltungsvorschriften und Gerichtsentscheidungen Zusammenhangstätigkeiten. (BAG 19.05.1982 - 4 AZR 762/79).“

 

 

Die korrekte Bildung des Arbeitsvorgangs ist richtungsweisend für die spätere Eingruppierung. Liegt nur ein Arbeitsvorgang vor, scheidet eine Eingruppierung beispielsweise in die Entgeltgruppen 8 aus. Ein Arbeitsvorgang ist einheitlich zu bewerten. Bilden alle auszuübenden Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang (100%) und sind in diesem Arbeitsvorgang selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang enthalten, ist der gesamte Arbeitsvorgang mit 100 % mit selbständigen Leistungen zu bewerten. Die Stelle ist somit nach Entgeltgruppe 9a zu bewerten.

 

Hinweis zu möglichen Tarifänderungen: 

Im Bereich TV-L beabsichtigen die Tarifvertragsparteien eine Änderung des Begriff des Arbeitsvorgangs um die Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein muss (Hierarchisierung), zu erreichen (Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Beschäftigten der Länder vom 2. März 2019).

 

 

Zeitlicher Umfang der höherwertigen Tätigkeiten in einem Arbeitsvorgang

Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es nicht an. Vielmehr müssen die Arbeitsvorgänge in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis z.B. der selbständiger Leistungen erfüllen (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84; BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93). 

 

Der einzelne Arbeitsvorgang muss selbstständige Leistungen in einem rechtserheblichen Ausmaß enthalten. 

 

Das ist zu bejahen, wenn ohne die selbstständigen Leistungen kein sinnvolles Arbeitsergebnis möglich wäre. Höherwertige Tätigkeiten, auch wenn sie nur einen geringen Zeitanteil umfassen, können sich bei der Bewertung der Gesamttätigkeit auswirken und über die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entscheiden.

 

Einem Urteil des BAG lag die Klage eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung zugrunde. Er war bei einer Landkreisverwaltung als Bezirkssozialarbeiter tätig. Der Beschäftigte erhielt Entgelt nach der EG S 11 TVöD-BT-V/VKA. Er war der Ansicht EG S 14 TVöD-BT-V/VKA sei zutreffend. 

Diese Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur EG S 11 TVöD-BT-V dann ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Beschäftigte in einer entsprechenden Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss), welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“.

Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch des Beschäftigten ab, weil er nicht mindestens zur Hälfte entsprechende Tätigkeiten ausübe. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch einen Anspruch auf ein Entgelt nach der EG S 14 TVöD-BT-V bejaht. 

Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bildet einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 TVöD-BT-V erfüllt. Dabei ist es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es jedenfalls, wie hier, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann (BAG 21.8.2013, 4 AZR 933/11).

 

Das Merkmal "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen" i. S. der EG  ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. 

 

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