Wesentliche Bewertungseinheit ist der Arbeitsvorgang, denn „die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.“
Definition des Arbeitsvorgangs
In der Protokollerklärung zu § 12 TVöD/ TV-L haben die Tarifvertragsparteien definiert, was unter einem Arbeitsvorgang zu verstehen ist.
„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des/ der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgang)“
Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist also das Arbeitsergebnis maßgebend. Das BAG führt dazu aus „unter einem Arbeitsvorgang i.S. von § 22 II BAT (jetzt § 12 TVöD/ TV-L) und der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG 12. 5. 2004 - 4 AZR 371/03).
Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zugeordnet sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 141/24 - Rn. 34; 17. Juli 2024 - 4 AZR 265/23 - Rn. 23).
Beispiel 1: Außendienst des Straßenverkehrsamtes
Stellt sich bei der Durchführung von Streifendiensten eines Mitarbeiters im Außendienst des Straßenverkehrsamts erst in dessen Verlauf heraus, welchen Schwierigkeitsgrad die Überwachung des ruhenden Verkehrs aufweist, können die jeweils zu treffenden Maßnahmen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18)
Beispiel 2: Personalsachbearbeiter*in:
Alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages bilden einen Arbeitsvorgang (BAG 12.11.1980 – 4 AZR 797/78).
Für die Trennung einzelner Tätigkeiten aus dem Arbeitsvorgang reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (vgl. BAG 23.9.2009 – 4 AZR 308/08).
Beispiel 3: Sozialarbeiter*in
Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 – 4 AZR 773/12).
Beispiel 4: Sozialpädagog*innen
Stellt sich bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen erst im Verlauf einer Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen durch diese erforderlich sind, können die jeweiligen Fallbearbeitungen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden (BAG 21.8.2013 – 4 AZR 968/11).
Beispiel 5: Geschäftsstellenverwalter*in
Die folgenden Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht bilden einen Arbeitsvorgang:
1. Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess-, Senats-, Sach- und Handakten sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht
2. Aktenrücksendung nach Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzlichen Verfahren an die Behörde
3. Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen
4. Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Bescheinigungen, wie Rechtskraftbescheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Senatsentscheidungen in der Geschäftsstelle
5. Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse
6. Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten
7. Aufgaben des Kostenbeamten
8. Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. Erstellen der Sitzungsaushänge
9. Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen
10. Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen
Ziel der Tätigkeiten ist die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss. Dazu gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus - der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16).
Beispiel 6: Betreuungsassistentin
Alle Tätigkeiten einer Betreuungsassistenten in einer Tageseinrichtung bilden einen Arbeitsvorgang:
1. Malen und Basteln (8 %),
2. handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten (17 %),
3. Kochen und Backen (19 %),
4. Anfertigung von Erinnerungsalben oder Ordnern (4 %),
5. Musik hören, Musizieren und Singen (11 %),
6. Spielen von Brett- und Kartenspielen (16 %),
7. Spaziergänge und Ausflüge (5 %),
8. Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe (9 %),
9. Lesen und Vorlesen (11 %)
Die Tätigkeit der Betreuungsassistenten bestehen aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, dem das Arbeitsergebnis der Aktivierung und Betreuung an Demenz erkrankter Pflegebedürftiger in einer Tagespflegeeinrichtung zugrunde liegt. Damit ist nicht jede auf dieses Arbeitsergebnis gerichtete Einzeltätigkeit ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94). Ebenso wenig bildet die Betreuung jedes einzelnen Pflegebedürftigen einen eigenständigen Arbeitsvorgang, da der der Betreuungsassistenten zur Betreuung zugewiesene Personenkreis (an Demenz erkrankte Pflegebedürftige) einheitlich bestimmt ist. Etwaige im Rahmen der Durchführung der Aktivierungs- und Betreuungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich werdende grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen (BAG 26.04.17 – 4 ABR 73.16)
Beispiel: 7 Leitung einer Berufsfachschule
Der Kläger war als Leiter einer staatlichen Lehranstalt für medizinische Berufe tätig. Seine Wochenarbeitszeit beträgt 32 Stunden. Davon entfallen 20 Stunden auf Leitungstätigkeiten und 12 Stunden auf Lehrtätigkeiten.
Alle Tätigkeiten bilden einen Arbeitsvorgang. Zwar lassen sich Leitungstätigkeit und Lehrtätigkeit unterscheiden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nicht erkennbar, dass die Tätigkeiten von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Allein aus dem Umstand, dass die Tätigkeiten nicht zeitgleich erbracht werden können, folgt kein anderes Ergebnis (vgl. BAG 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 41). Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet der Unterrichtsplan keine organisatorische Trennung. Die Lehrtätigkeit ist nicht auf die Unterrichtsstunden beschränkt, sondern umfasst auch deren Vorbereitung. Zudem ergibt sich aus dem – von der Beklagten nicht bestrittenen – Vorbringen des Klägers, er werde mindestens einmal wöchentlich „aus dem laufenden Unterricht geholt“, um Leitungsaufgaben wahrzunehmen, dass diese jederzeit – auch während des planmäßigen Unterrichts – anfallen können. Die Richtlinie über die Staatliche Anerkennung (Rn. 3) ist hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsorganisation in der Schule der Beklagten unergiebig.
BAG 20.08.2025 – 4 AZR 151/24
Ausdrückliche Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vom 3. September 1986 – 4 AZR 355/85 – BAGE 53, 8)
Beispiel 8: Sachgebietsleitung Allgemeiner Sozialer Dienst mit sachbearbeitenden Aufgaben
Die Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang
Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die sonstigen Aufgaben einschließlich der Entscheidung über Widersprüche dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst
Die unmittelbaren Leitungstätigkeiten und die anderen Tätigkeiten waren zudem tatsächlich nicht getrennt. Auch bei der Bearbeitung der schwierigen Fälle aus dem Sachgebiet und der Widerspruchsbearbeitung musste der Sachgebietsleiter jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen
Ähnliche Entscheidungen:
Sachgebietsleitung
Personal und Organisation, Grundsatzangelegenheiten
„Die sachbearbeitenden Tätigkeiten einer Sachgebietsleiterin innerhalb des von ihr geleiteten Sachgebietes sind mit ihren Leitungstätigkeiten als ein
einheitlicher Arbeitsvorgang zu qualifizieren.“
LAG Niedersachsen 13.01.2023 - 6 Sa 139/22E
Sachgebietsleitung
Kommunale Abfallentsorgung
Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit
selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit
LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.06.2022 - 2 Sa 73/21
Beispiel 9:
Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei
Ein einheitlicher Arbeitsvorgang liegt bei Leitungsaufgaben auch vor:
Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen.
Diese Tätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit, sofern die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind sowie zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG 20.08.2025 - 4 AZR 151/24)
Leitungsfunktion = Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für einen abgrenzbaren Bereich
fachliche Weisungsbefugnis, also die Befugnis, den ihm zugeordneten Fachkräften Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und Arbeitsergebnisse zu überprüfen.
Disziplinarische Führungsverantwortung nicht erforderlich
BAG 21.01.2026 – 4 AZR 63/25
Abwesenheitsvertretungen
Abwesenheitsvertretungstätigkeiten, die einem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden, gehören zur auszuübenden Tätigkeit und sind deshalb in die tarifrechtliche Bewertung einzubeziehen. Diese Vertretungstätigkeiten bilden regelmäßig zumindest einen eigenen Arbeitsvorgang (LAG Düsseldorf 27.06.2019 -11 Sa 903/18)
Zusammenhangstätigkeiten
Zusammenhangstätigkeiten gehören aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben zu diesen Kerntätigkeiten und sind diesen bei der Bewertung zuzuordnen (BAG 19.3.1986 – 4 AZR 642/84 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zusammenhangstätigkeiten sind beispielsweise das Telefonieren, das Anfertigen von Kopien, die Eingabe in den PC, die Aktualisierung des Fachwissens durch Lektüre oder durch Fortbildungsveranstaltungen, die Teilnahme an Dienstbesprechungen, die Beschaffung von Unterlagen. Diese Tätigkeiten wirken unmittelbar auf das Arbeitsergebnis.
„Die Sachbearbeitung für Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln kann ein Arbeitsvorgang sein. Dabei sind die Abwicklung des dazugehörigen Publikumsverkehrs, die Führung des entsprechenden Schriftwechsels sowie das Studium von Gesetzen, sonstigen Verwaltungsvorschriften und Gerichtsentscheidungen Zusammenhangstätigkeiten. (BAG 19.05.1982 - 4 AZR 762/79).“
Die korrekte Bildung des Arbeitsvorgangs ist richtungsweisend für die spätere Eingruppierung. Liegt nur ein Arbeitsvorgang vor, scheidet eine Eingruppierung beispielsweise in die Entgeltgruppen 8 aus. Ein Arbeitsvorgang ist einheitlich zu bewerten. Bilden alle auszuübenden Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang (100%) und sind in diesem Arbeitsvorgang selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang enthalten, ist der gesamte Arbeitsvorgang mit 100 % mit selbständigen Leistungen zu bewerten. Die Stelle ist somit nach Entgeltgruppe 9a zu bewerten.
Hinweis zu möglichen Tarifänderungen:
Im Bereich TV-L beabsichtigen die Tarifvertragsparteien eine Änderung des Begriff des Arbeitsvorgangs um die Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein muss (Hierarchisierung), zu erreichen (Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
für die Beschäftigten der Länder vom 2. März 2019).
Zeitlicher Umfang der höherwertigen Tätigkeiten in einem Arbeitsvorgang
Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es nicht an. Vielmehr müssen die Arbeitsvorgänge in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis z.B. der selbständiger Leistungen erfüllen (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84; BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93).
Der einzelne Arbeitsvorgang muss selbstständige Leistungen in einem rechtserheblichen Ausmaß enthalten.
Das ist zu bejahen, wenn ohne die selbstständigen Leistungen kein sinnvolles Arbeitsergebnis möglich wäre. Höherwertige Tätigkeiten, auch wenn sie nur einen geringen Zeitanteil umfassen, können sich bei der Bewertung der Gesamttätigkeit auswirken und über die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entscheiden.
Einem Urteil des BAG lag die Klage eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung zugrunde. Er war bei einer Landkreisverwaltung als Bezirkssozialarbeiter tätig. Der Beschäftigte erhielt Entgelt nach der EG S 11 TVöD-BT-V/VKA. Er war der Ansicht EG S 14 TVöD-BT-V/VKA sei zutreffend.
Diese Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur EG S 11 TVöD-BT-V dann ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Beschäftigte in einer entsprechenden Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss), welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“.
Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch des Beschäftigten ab, weil er nicht mindestens zur Hälfte entsprechende Tätigkeiten ausübe. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch einen Anspruch auf ein Entgelt nach der EG S 14 TVöD-BT-V bejaht.
Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bildet einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 TVöD-BT-V erfüllt. Dabei ist es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es jedenfalls, wie hier, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann (BAG 21.8.2013, 4 AZR 933/11).
Das Merkmal "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen" i. S. der EG ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten.