Die vier Bildungsebenen im TVöD/ TV-L

Der zunehmenden Bedeutung qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung tragen die Entgeltordnungen Rechnung. Die Tarifvertragsparteien haben in der Entgeltgruppe 5 ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie in der Entgeltgruppe 9b ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss mit entsprechender Tätigkeit aufgenommen. 

 

Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst gliedern sich in vier Qualifikationsebenen: 

 

1. Qualifikationsebene:          Entgeltgruppe 1 – 4

                                               Un- bzw. angelernte Tätigkeiten
 

2. Qualifikationsebene:          Entgeltgruppe 5 – 9a

                                               Tätigkeiten entsprechen dem Niveau einer Berufsausbildung
 

3. Qualifikationsebene:          Entgeltgruppe 9b – 12

                                               Tätigkeiten entsprechen dem Niveau einer abgeschlossenen 

                                               Hochschulbildung
 

4. Qualifikationsebene:          Entgeltgruppe 13 – 15

                                               Abgeschlossene wiss. Hochschulbildung und entsprechende
                                               Tätigkeit 
 

1. Bildungsebene

Für die Ausübung der Tätigkeiten in den Entgeltgruppen 1 bis 3 sind weder eine Ausbildung noch Fachkenntnisse erforderlich. Alle Tätigkeiten können nach Einarbeitung bzw. Anlernung ausgeübt werden. Das gleiche gilt für die schwierigen Tätigkeiten in Entgeltgruppe 4.

 

2. Qualifikationsebene:

Ab Entgeltgruppe 5 entsprechen die auszuübenden Tätigkeiten dem Niveau der Berufsausbildung. In Entgeltgruppe 5 können zum einen Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert werden oder zum anderen Beschäftigte, deren auszuübende Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Diese beiden Möglichkeiten stehen alternativ und gleichrangig nebeneinander.

 

Die Tarifvertragsparteien verlangen nicht nur eine „Ausbildung“, sondern eine abgeschlossene Berufsausbildung. Unter dem Begriff der „Ausbildung“ wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufgaben Voraussetzung sind (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 51; BAG 26.04.2017 - 4 ABR 73/16). Die abgeschlossene Berufsausbildung erfordert das Bestehen einer Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf. Eine Ausnahme bilden die medizinischen Berufe, hier existieren gesonderte gesetzliche Regelungen wie z.B. das Altenpflegegesetz. 

 

Unter einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind nur Berufsausbildung mit mindestens 3- jähriger Dauer der Ausbildung zu verstehen. Für die dreijährigen Dauer der Berufsausbildung ist die objektive Dauer der Berufsausbildung entscheidend. Beschäftigte, die die Dauer der Berufsausbildung verkürzen können, zum Beispiel weil sie die allgemeine Hochschulreife erworben haben, erfüllen diese Voraussetzung dennoch, soweit die Regelausbildungsdauer mindestens drei Jahre beträgt.

 

Für die Eingruppierung in dieses Tätigkeitsmerkmal reicht die abgeschlossene Berufsausbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 11 TV EntgO Bund entsprechen, d. h. die Tätigkeit muss die Berufsausbildung erfordern

 

Die Tätigkeit eines Hausmeisters, der nur für Kleinreparaturen zuständig ist, diese terminlich koordiniert und die Durchführung der Reparaturen durch Drittfirmen überwacht, ist keine dem ausgebildeten Elektriker/ Elektroniker entsprechende Tätigkeit i.S.v. Entgeltgruppe 5 nach Anlage 1 Teil A Nr. 1.2 EntgO VKA geltend. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 EntgO VKA ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und diese im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Nicht ausreichend ist, dass die Beschäftigten über die Berufsausbildung verfügen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie auch in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden (Arbeitsgericht Stralsund 06.03.2019 – 3 Ca 229/18). 

 

3. Qualifikationsebene:

 

Die dritte Qualifikationsebene ab Entgeltgruppe 9b setzt eine abgeschlossene Hochschulbildung voraus. Alternativ dazu können in Entgeltgruppe 9b auch Beschäftigte ohne Hochschulbildung eingruppiert werden, wenn die ihnen übertragenen Tätigkeiten gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen voraussetzen. 

 

Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule 

  • ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH")

  • ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad 

  • Bachelor

verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert. Alternative Zugangsmöglichkeiten regelt das jeweilige Hochschulgesetz eines Bundeslandes. In der Regel sind die Meisterprüfung oder die Ausbildung an einer Fachschule, z.B. Techniker eine alternative Zugangsmöglichkeit. Für den Abschluss des Bachelors muss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben sein. 

 

Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Satz 3 und 4 TV EntgO Bund ist das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

 

Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Meister und Techniker Abschlüsse sind dem nicht gleichwertig (LAG Schleswig-Holstein 01.07.2020 - 6 Sa 5 öD/20) genauso wie „VWA“-Abschlüsse 

 

Ausländische Hochschulabschlüsse werden bei Gleichstellung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) anerkannt. Eine große Anzahl von ausländischen Bildungsabschlüssen kann über die Datenbank ANABIN (www.anabin.de) festgestellt werden. Für öffentliche Arbeitgeber besteht die Möglichkeit der Bewertung des Bildungsabschlusses durch die ZAB im Wege der Amtshilfe. Die Verantwortlichkeit für die Einstufung des Bildungsabschlusses gegenüber dem Beschäftigten bleibt jedoch bei der personalverwaltenden Stelle.

Eine einstellende Behörde kann und muss selbst prüfen, ob der vorgelegte Hochschulabschluss gleichwertig ist (LAG Berlin-Brandenburg 22.1.2020 – 15 Sa 1163/19). Aus der Grundfreiheit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern nach Art. 45 AEUV ist abzuleiten, dass eine einstellende Behörde selbst eine Prüfung der Gleichwertigkeit bei Hochschulabschlüssen innerhalb der EU vorzunehmen hat (EuGH v. 6.10.2015 – C-298/14). Ergibt ein solcher Vergleich, dass Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (LAG Berlin-Brandenburg 22.1.2020 – 15 Sa 1163/19).

 

Wie in Entgeltgruppe 5 ist für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte subjektiv die Voraussetzung des Bildungsabschlusses Bachelor oder Diplom (FH) erfüllt, sondern die übertragenen Tätigkeiten müssen dieser Hochschulbildung auch entsprechen. Die Ausbildung muss den Arbeitnehmer dazu befähigen, die entsprechende Tätigkeit auszuüben. Eine niedriger bewertete Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht, sie ist nur sinnvoll oder nützlich für die Ausübung der Tätigkeit aber nicht objektiv erforderlich. 

 

Die auszuübende Tätigkeit muss sich auf die konkrete Fachrichtung des jeweiligen Studiums beziehen. 

 

4. Bildungsebene

Ab Entgeltgruppe 13 wird eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung von den Beschäftigten gefordert.

 

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

  • Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung – bei Juristen nicht die zweite Staatprüfung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erforderlich - oder 

  • mit einer Diplomprüfung oder 

  • mit einer Masterprüfung 

beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet.

 

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

 

Die Eingruppierung eines Beschäftigten in Entgeltgruppe 13 TVöD ist nur dann gerechtfertigt, wenn die auszuübenden Tätigkeiten der wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechen. Die auszuübende Tätigkeit muss einen akademischen Zuschnitt haben, d.h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einem einschlägig ausgebildeten Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein (st. Rspr., BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10).

Das ist nur dann der Fall, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Dienstposten nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten tatsächlich benötigt und auch einsetzt. Dieses Erfordernis wird mit dem Begriff des akademischen Stellenzuschnitts plakativ zusammengefasst (vgl. nur BAG 10.10.1979 - 4 AZR 1029/77; BAG 23.05.1979 - 4 AZR 576/77).

 

Eine akademische Ausbildung befähigt dazu, "Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln" (BAG 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77).

 

Volljuristin als Sachgebietsleiterin Regress bei einem Träger der Unfallversicherung

Wird eine Volljuristin als Sachgebietsleiterin eingesetzt, rechtfertigt das die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TVöD nur dann, wenn ihr auch eine entsprechende Tätigkeit obliegt. Ein Dienstposten, der lediglich Fachkenntnisse auf einem begrenzten juristischen Teilgebiet erfordert, hat keinen akademischen Zuschnitt (BAG 10.10.1979 – 4 AZR 1029/ 77).

„Demnach fehlt es für die Stelle einer Sachgebietsleiterin Regress am akademischen Stellenzuschnitt, da der Dienstposten lediglich Fachkenntnisse auf einem begrenzten juristischen Teilgebiet erfordert.“ (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 21.03.2017, 2 Sa 229/16).

 

Voraussetzung einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Eingruppierung (BAT-O/TV-L) einer IT-Sicherheitsbeauftragten

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. VergGr. IIa Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O (heute EG 13 TVöD/ TV-L) setzt voraus, dass die von der Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Abzustellen ist dabei auf die konkreten, der Angestellten im Rahmen des Arbeitsvorgangs zugewiesenen Tätigkeiten, nicht darauf, welche Tätigkeiten typischerweise mit einer solchen Stelle verbunden sind (BAG 14.9.2016 – 4 AZR 964/13).

 

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